Umsatzsteuerliche Anpassung in der Landwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass zum 01. Januar 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte von 10,7 auf 9,5 Prozent angepasst wird, was weniger im Gelbeutel vieler Landwirte bedeutet. Der alte Steuersatz stellte aus EU-Sicht eine unerlaubte Förderung der Landwirte dar. Die Anpassung ist notwendig, um anhängige Verfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abzuwenden. Denn laut EU-Recht darf der Durchschnittsatz, der die Landwirte steuerlich entlastet, nicht zu hoch sein, um Steuerausfälle zu vermeiden.

Wegen strenger Vorgaben der Europäischen Union muss das Bundesministerium der Finanzen seit 2020 jährlich die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte anhand aktueller statistischer Daten überprüfen, um den Pauschalsteuersatz anzupassen.

Nachdem die notwendige Anpassung in der letzten Koalition nicht durchgeführt werden konnte, können wir mit den neuen Mehrheiten im Bundestag endlich für mehr Rechtssicherheit für unsere Landwirtinnen und Landwirte sorgen. Wir nutzen mit dem Durchschnittssatz von 9,5 Prozent den Spielraum, den uns die europäische Richtlinie gibt, maximal aus. Vor allem aber können wir mit diesem Schritt das Vertragsverletzungs- und das Beihilfeverfahren gegen Deutschland beenden und milliardenschwere Rückforderungen von den Landwirtinnen und Landwirten abwenden.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, ihre Umsätze und Vorsteuer zu belegen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen abzugeben. Durch eine Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz werden Landwirtinnen und Landwirte davon befreit. Als sogenannte „Pauschallandwirte“ schlagen sie auf ihre Leistungen einfach den oben genannten Steuersatz auf. Das erleichtert das Wirtschaften für die Landwirte und verhindert viel Papierkram.

Den Gesetzentwurf gibt es hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000012.pdf